Zusammenfassung
Der Begriff “neue Medien” hat sich sehr rasch für die gebündelte Leistung einer zusammenwachsenden Datenverarbeitungs- und Telekommunikationstechnik eingebürgert. Ihr Prototyp ist am ehesten Bildschirmtext (Btx), das schon jetzt —trotz aller Schranken schmalbandiger Kommunikation über Telefonleitungen —über das breiteste Angebot an speziellen Diensten (Zweiwegkommunikation, Übermittlung von Bild und Text, Integration von Individual- und Massenkommunikation) verfügt; andere Entwicklungslinien (zB. Kabel- oder Satellitenfernsehen) sind noch nicht so weit gediehen.
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Literatur
Allein die zügige Einführung von Btx, bei der man nur mit Mühe auf den Abschlug der Feldversuche warten mochte, macht dies plausibel; weitere Schritte sind etwa BIGFON/BIGFERN.
Bei der Glasfaserverkabelung wäre es genauer, von “photonischer” Kommunikation zu sprechen. Schon jetzt sind Enwicklungen im Gange, Verarbei-tungs-und Vermittlungseinheiten als “Photonenrechner” zu realisieren.
Das ist das eigentlich Neue an den neuen Medien; das Programmangebot sieht jedenfalls bislang noch sehr konventionell aus.
Schon die Wortbildung Rund-Funk verdeutlicht, wie sehr die Einführung neuer Medien allgemein — auch im Recht — gebräuchliche Kategorien problematisch macht; richtiger wäre dann schon der bislang nur in der Schweiz gängige “(Telefon-) Rundspruch”.
Prototypen sind etwa Geld oder Wertpapiere.
Dieser Begriff stammt aus der Datenschutzdiskussion: Auch dort traten Probleme auf, wenn personenbezogene Daten nicht auf irgendeinem Datenträger dingfest gemacht werden konnten, sondern auf übertragungsLeitungen kursierten.
Prototyp: das Formular.
Das geplante elektronische Netz bietet einerseits die Leistungen spezieller Netzrechner und externer Rechner an, andererseits darf ruhig unterstellt werden, daß auch die Endstationen in absehbarer Zeit “intelligenter” sein werden als Heimfernsehgeräte.
Interessant ist das — wohl zuerst von Brinckmann angeführte — Beispiel des Telefons mit Direktwahl in Behörden, das die hierarchisch organisierte Postverteilung konterkarierte.
Die Vorschriften für die Teilnahme an den Btx-Feldversuchen in der BRD beschränken sich hier deutlich auf Formalien.
Typus der “Massenkommunikation”
Beispiel: Was ist “Werk” im Sinne des Urberrechts bei einer über Btx abrufbaren Grafik, die mit elektronischen Verfahren hergestellt wurde? Vielleicht das “Original” auf einer Diskette, die als Zwischenspeicher benutzt wurde, aber nie in Umlauf kommen wird; oder etwa bestimmte Spuren von Magnetplatten in den Btx-Zentralen?
Ganz problemlos ist sie wegen der technische Zugangshindernisse wohl nicht.
Beispiel: Man stelle sich eine Um Zugmeldung über Btx an das zuständige Meldeamt vor.
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© 1984 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Schimmel, W. (1984). Neue Medien — Altes Recht. In: Traunmüller, R., Fiedler, H., Grimmer, K., Reinermann, H. (eds) Neue Informationstechnologien und Verwaltung. Informatik-Fachberichte, vol 80. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95445-0_16
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