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Verwaltungspolitik als Aufgabenpolitik Gesellschaftliche Anforderungen und Informationstechnische Möglichkeiten

  • Conference paper
Öffentliche Verwaltung und Informationstechnik

Part of the book series: Informatik-Fachberichte ((INFORMATIK,volume 98))

Zusammenfassung

Verwaltungspolitik sollte Aufgabenpolitik <1> sein, sie ist es aber nicht. Gewiß erfindet die Politik laufend neue Aufgaben, und die Verwaltung entwickelt auch selbst solche <2>. Das Erfüllungsinstrument “öffentliche Verwaltung” wird jedoch traditionell losgelöst von den Aufgaben oder Staatszwecken gesehen. Die Organisation, der Personalbestand, ja sogar die Informationsflüsse sind einer neu übernommenen Aufgabe durchweg vorgegeben und werden kaum als variabel erfahren. In der Beschäftigung mit diesen querschnittsmäßig verselbständigten Bruchstücken von Verwaltungspolitik tauchen “Aufgaben” in der Regel erst dann auf, wenn es darum geht, konkrete Verrichtungen im Sinne der überkommenen Organisationslehre zu Stellen zu bündeln. Was ist im übrigen die Aufgabe? Der Schutz von Leben und Gesundheit, die Verkehrssicherheit, die technische Überprüfung von Kraftfahrzeugen und das Rütteln des TüV-Bediensteten an der Vorderachse, all dies kann mit dem Aufgabenbegriff belegt werden. Hier soll dieser Begriff trotz seiner Unbestimmtheit beibehalten, aber mehr in die Nähe von Programmzielen gerückt werden <3>.

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Anmerkungen

  1. Der Ausdruck “Aufgabenpolitik” findet sich bei Becker 1974, S. 771. Er bezieht sich dort auf “die Anpassung und Steuerung der Lebensverhältnisse durch Realisierung der Staatsaufgaben”

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  2. Bickel 1983, S. 139-141

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  3. Hierzu und zum folgenden Mäding 1978, S. 1 ff

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  4. So Ellwein 1983, S. 52

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  5. Diese Diskussion wird damit keineswegs für überflüssig erklärt; ihre Grenzen sind aber inzwischen deutlicher geworden. Vgl. Ellwein 1983

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  6. Dazu Mayntz und Schumacher-Wolf 1985

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  7. Vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1473); besonders $ 19 Absatz 3

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  8. Lenk 1979, S. 33-39; ähnlich Mayntz 1983, S. 145 ff

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  9. Es kann nicht um rein technische Lösungen für soziale Probleme gehen. Jede technische Lösung hat ihren sozialen Teil, und die Frage kann nur auf den Grad der technischen Unterstützung zielen.

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  10. Reinermann 1984 c, S. 248 ff

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  11. Vgl. Laux 1980, S. 91 ff; Wittkämper 1983, S. 170

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  12. Vgl. Mayntz u.a. 1983, S. 185 ff

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  13. Vor allem bei der Einführung neuer Systeme gab es zahlreiche Pannen, die darauf beruhten, daß eine Einschätzung des Kontextes, in dem Daten gewonnen wurden, nicht mehr möglich war. Zur Problematik vgl. Gesellschaft für Informatik 1984 b, S. 112 ff

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  14. Bericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten 1983, S. 13

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  15. Kommission zur Überprüfung von Verbesserungsmöglichkeiten in der Hamburger Verwaltung 1981, S. 15 f

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  16. Bull 1977, S. 375

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  17. Ellwein 1979, S. 44-50, hier S. 47

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  18. Dazu Mayntz u.a. 1983, S. 166 ff

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  19. In diesem Sinne auch Laux 1979, S. 734

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  20. Vgl. Horn 1983, S. 159 f

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  21. Becker 1980

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  22. Becker 1976, S. 40

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  23. S 13 SGB I; dazu Kunze 1978, S. 16 ff

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  24. Vgl. o.V. 1982, S. 18 ff

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  25. Es gibt hier interessante Querverbindungen zur Problematik der Verwaltungsöffentlichkeit oder auch zur Wahrnehmung von Rechten wie dem Auskunftsrecht der Datenschutzgesetze. Soll die Aktenöffentlichkeit nicht nur auf dem Papier stehen, so muß sie aktiv unterstützt werden. Ein hierauf bezogenes Konzept wird vorgestellt von Rivet 1984.

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  26. Kunze 1978, S. 26 f

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  27. Gerade in diesem Zusammenhang erstaunt immer wieder die Ausblendung der technischen Möglichkeiten. Vgl. etwa aus jüngster Zeit Engel 1984. Demgegenüber wäre etwa hinzuweisen auf Goller, Scheuring und Trageser 1971.

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  28. Wir haben wenig Kenntnisse darüber, wie Entscheidungsprämissen rechtlicher Art in der konkreten Entscheidungssituation wirken. Das ist nicht nur eine entscheidungspsychologische Frage, sondern ein Sachverhalt mit erheblichen organisatorischen und kulturellen Voraussetzungen. Entscheidungsverhalten in der öffentlichen Verwaltung wird vermutlich nur in sehr geringem Maße unmittelbar durch rechtliche Prämissen determiniert, und wenn, dann in der Aufbereitung, die sie durch Verwaltungsvorschriften rechtlich begründet werden kann, was Institutionen und Einstellungen voraussetzt, welche dies erzwingen. Die Steuerung wirkt im Falle von Rechtsnormen also auf verschlungenen Umwegen. Vgl. Koch und Rüß-mann 1982, S. 112 ff.

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  29. Der Ansatz geht zurück auf Williamson 1964. Die Darstellung orientiert sich an Blümel 1983, S. 45 ff.

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  30. Mäding 1976, S. 181 f

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  31. So besonders Niskanen 1971, der freilich andere Ursachen der In-effizienz als Williamson im Auge hat, nämlich Überausstattung mit Ressourcen. Wenn ausschließlich Verwendungsweisen thematisiert werden, die aus der Sicht des Steuerzahlers sich als negativ darstellen, so wird deutlich, daß die Stoßrichtung der ökonomischen Theorie sich gegen den Wohlfahrtsstaat richtet, nicht etwa gegen eine Verselbständigung der Verwaltung gegenüber der Politik. Sehr kritisch gegenüber den immer wieder nachgebeteten Verhaltensannahmen jetzt Buchanan 1983, S. 19 ff.

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  32. Zu den Bedingungen für Innovationen in der öffentlichen Verwaltung vgl. Mayntz und Schumacher-Wolf 1985; Lenk 1980

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  33. Vgl. Menier 1979, S. 160 ff

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  34. Vgl. Brinckmann, Grimmer, Lenk und Rave 1974, Kapitel 10

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  35. Vgl. Laudon 1974, S. 6

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  36. Cohen, March und Olsen 1972, S. 1-25; March und Olsen 1976

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Lenk, K. (1985). Verwaltungspolitik als Aufgabenpolitik Gesellschaftliche Anforderungen und Informationstechnische Möglichkeiten. In: Reinermann, H., Fiedler, H., Grimmer, K., Lenk, K., Traunmüller, R. (eds) Öffentliche Verwaltung und Informationstechnik. Informatik-Fachberichte, vol 98. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95469-6_31

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