Zusammenfassung
Nicht nur bei der Versammlung am 19. Februar 2011 kam es in Dresden zu Protestkundgebungen. Auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte, Andreas Schurig, sah sich heftiger Kritik ausgesetzt, weil er das Verhalten der Dresdner Polizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der massenhaften Erhebung von Funkzellendaten zur Aufklärung gewalttätiger Ausschreitungen bei der Versammlung prüfte und beanstandete. Sei es doch nicht seine, sondern Aufgabe des zuständigen Ermittlungsrichters, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen des vorgesehenen Richtervorbehalts zu kontrollieren. Endet datenschutzrechtliche Kontrollbefugnis wirklich dort, wo Richter die Voraussetzungen einer Maßnahme zu überprüfen haben? Ist eine Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen ohne die überprüfung einer in diesem Zusammenhang getroffenen ermittlungsrichterlichen Entscheidung überhaupt denkbar?
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Sascha Kurz Richter am Landgericht, z. Zt. Referent beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz; dort u. a. zuständig für den Bereich Justiz
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Kurz, S. Bremst Richtervorbehalt den Datenschutz aus?. Datenschutz Datensich 36, 258–261 (2012). https://doi.org/10.1007/s11623-012-0095-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-012-0095-5