Zusammenfassung
Bekanntlich enthält Art. 5 DS-GVO allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, welche auch im Beschäftigungskontext Geltung beanspruchen. Zugleich sieht Art. 88 Abs. 1 DS-GVO â und auf ihm basierend § 26 Abs. 1, Abs. 4 BDSG â vor, dass durch Kollektivvereinbarungen und speziell durch Betriebsvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorgesehen werden können. § 26 Abs. 5 BDSG wiederum regelt, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 5 DS-GVO dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden. Dies alles wirft die Frage auf, ob es einer Aufzählung der datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäß Art. 5 DS-GVO in Betriebsvereinbarungen zwingend bedarf und ob, falls nicht, dennoch zu einer solchen geraten werden sollte.
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Pfrang, S. Aufzählung der datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäß Art. 5 DS-GVO in Betriebsvereinbarungen? . Datenschutz Datensich 45, 396–398 (2021). https://doi.org/10.1007/s11623-021-1458-6
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