Zusammenfassung
Am 21.10.2020 hat die Bundesregierung unter Berücksichtigung der zuvor ergangenen Änderungsvorschläge des Bundesrats dem Bundestag das ,,Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft‘‘ zur Beschlussfassung zugeleitet. Das Gesetz enthält als Kernbestandteil das ,,Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten‘‘ (Verbandssanktionengesetz – VerSanG). Im Gegensatz zum geltenden Recht, nach dem die strafrechtliche Haftung höchstpersönlich ist, und damit nur für die handelnden natürlichen Personen besteht, soll mit dem VerSanG die Sanktionierung von Leitungspersonen wirtschaftlich tätiger Verbände zu vertretenden strafbaren Handlungen gegenüber eine eigenständige, dem Legalitätsprinzip folgende gesetzliche Grundlage zur Sanktionierung des Verbands erhalten. Das Gesetz würde einerseits u. a. auch Datenschutzverstöße der Wirtschaft mit einer weiteren Sanktion versehen und andererseits durch die Motivation zu Compliance Maßnahmen auf ihre Vermeidung hinwirken. Mit Blick auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellt sich zum einen die Frage, ob er zu den die Verbandsanktion auslösenden Leitungspersonen gehört und zum anderen, ob er durch ,,Compliance Regelungen‘‘ zu Sanktionsmilderungen beitragen kann.
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Gola, P. Das Verbandssanktionengesetz-E und betriebliche Datenschutzbeauftragte . Datenschutz Datensich 45, 472–478 (2021). https://doi.org/10.1007/s11623-021-1474-6
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