Published October 27, 2020 | Version v1
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Hält § 52 a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand?

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„Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch und der Staat nimmt es Ihnen weg“, so lautete das Motto der Börsenverein-Kampagne gegen den Eingang des § 52 a in das deutsche Urheberrechtsgesetz in der Informationsgesellschaft. Die Schlussfolgerung aus der Kampagne hieß „Enteignung“, da § 52 a mit dem urheberrechtlichen Dreistufentest aus der Berner Übereinkunft nicht vereinbar wäre. Forschungseinrichtungen, Wissenschaftler und Bibliothekare verteidigten gemeinsam das Wissenschafts- und Bildungsprivileg mit Erfolg. § 52 a UrhG trat am 13. September 2003 in Kraft und wurde vom Gesetzgeber bis zum 31.12.2006 befristet, um festzustellen, ob die Befürchtungen der Verlagsseite eintreten. Ein Novum in der Gesetzgebung, ein Ausnahmetatbestand für Wissenschaft, Forschung und Lehre mit Verfallsdatum. Anlass, die Zeit zu nutzen, um Überzeugungsarbeit zu leisten. Nicht wie die Verlagsseite mit Behauptungen, sondern mit den Mitteln der rechtlichen Würdigung.

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