Zusammenfassung
Das Internet kann wie alle Kommunikationsmittel auch als Medium für rechtswidrige Kommunikation mißbraucht werden. Während die Geltung der rechtlichen Schranken auch für das Internet nicht grundsätzlich in Frage steht, stößt die Durchsetzung dieser Schranken auf technische und rechtliche Probleme. Die hier vorzustellende rechtswissenschaftliche Dissertation1 lotet die Leistungsfähigkeit des deutschen Rechts für ihre Bewältigung aus. Zum einen stellt sie das Arsenal behördlicher Ermittlungen im Internet vor, darunter das heimliche Auslesen von Daten über das Netz nach Art eines staatlichen „Hacker-Angriffs“ und die Überwachung der Telekommunikation im Internet. Zum anderen prüft sie behördliche Unterbindungsmaßnahmen, insbesondere die Anordnung, ein Angebot vor Bereitstellung zu überprüfen, es zu beseitigen oder seine Übermittlung zu sperren. Für diese und weitere Maßnahmen werden sowohl die technischen als auch die rechtlichen Bedingungen erörtert. Das Gefahrenabwehr- und Strafprozeßrecht, das Zensurverbot, das Fernmeldegeheimnis, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die „Multimedia-Gesetze“ werden spezifisch auf die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet bezogen. Da angesichts des grenzenlosen Internets zunehmend das grenzüberschreitende Tätigwerden nationaler Behörden gefordert ist, werden auch seine völkerrechtlichen Schranken und die Möglichkeiten internationaler Amts- und Rechtshilfe geklärt.
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Literatur
Buchfassung: Michael Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, Berlin: Duncker & Humblot, 2000 (Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 812).
Vgl. etwa Herbert Fiedler / Roland Traunmüller (Hg.), Formalisierung im Recht und Ansätze juristischer Expertensysteme: Workshop des Arbeitskreises „Formalisierung und formale Modelle im Recht“ der Gesellschaft für Informatik, 1986; Herbert Fiedler, Lehrinhalte der Rechtsinformatik, in: Carl-Eugen Eberle (Hg.), Informationstechnik in der Juristenausbildung, 1989, S. 51–58; Klaus Lenk / Heinrich Reinermann / Roland Traunmüller (Hg.), Informatik in Recht und Verwaltung: Entwicklung, Stand, Perspektiven. Festschrift für Herbert Fiedler zur Emeritierung, 1997 (Schriftenreihe Verwaltungsinformatik, Bd. 17).
In einem weiteren Sinn zur Rechtsinformatik gezählt von Herbert Fiedler, Lehrinhalte der Rechtsinformatik (o. Fn. 2), S. 52, 55, u. ö.; Roland Traunmüller, Rechtsinformatik auf dem Weg ins nächste Jahrzehnt, in: Festschrift H. Fiedler (o. Fn. 2), S. 3–24 (6); hingegen mit gutem Grund sowohl als Zweig der Rechtsinformatik als auch als eigenes Fach abgelehnt von Fritjof Haft, Die zweite Geburt der Rechtsinformatik, ebd., S. 95–119 (99). Man sollte jedenfalls nicht — wie es zuweilen geschieht — noch weitergehen und die Bezeichnung „Rechtsinformatik“ großzügig an jede Art von Begegnung eines Juristen mit einem Computer heften. — In der Diskussion des Vortrags kam andererseits auch der Vorschlag zur Sprache, „im Sinne einer ‘Rechtsinformatik’ nicht nur die Informationstechnik als Hilfsmittel des Rechts zu sehen, sondern auch umgekehrt das Recht als Gestaltungsmittel der Informationstechnik“, siehe Herbert Fiedler, Informationelle Garantien für das Zeitalter der Informationstechnik, in: Marie-Theres Tinnefeid [u. a.] (Hg.), Institutionen und Einzelne im Zeitalter der Informationstechnik, 1994, S. 147–158 (148), u. ö. Das führt etwa auf rechtliche Gewährleistungen für eine „Sicherungs-Infrastruktur“, siehe Germann (o. Fn. 1), S. 355–357. Unberührt bleibt, daß sich die genannte Perspektive für Rechtswissenschaft und Informatik jeweils in eigener Weise eröffnet: für die Rechtswissenschaft als ein zu regelnder Sachverhalt, für die 7Informatik als ein äußerer Kontext aus Bedingungen für und Erwartungen an die Spezifikation und Implementation von Informationsverarbeitung.
Sie sind ihrerseits nur ein Ausschnitt aus dem umfassenderen Themenkomplex „Recht im Internet“. Eine enzyklopädisch angelegte Bestandsaufnahme aller Rechtsprobleme im Internet bietet jetzt Lothar Determann, Kommunikationsfreiheit im Internet, 1999.
B VerfGE 85, 386 (396); Georg Hermes, in: Horst Dreier (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 10, Rn. 47.
So Franz Palm / Rudolf Roy, Mailboxen: Staatliche Eingriffe und andere rechtliche Aspekte, NJW 1996, S. 1791–1797 (1793).
So Stephan Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet — unter besonderer Berücksichtigung des Teledienstegesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrags, 1999 (Ius informationis, Bd. 10), S. 81 f. — Zu den konkurrierenden Schichtenmodellen siehe Wolfgang Peter Kowalk / Manfred Burke, Rechnernetze, 1994, S. 22–27; Andrew S. Tanenbaum, Computer Networks, 3. ed. 1996, p. 28–44. Für die Bedürfnisse der juristischen Sachverhaltserfassung genügt das vierschichtige Modell, ungeachtet der Frage, ob es auch den wissenschaftlichen Ansprüchen der Informatik gerecht wird.
Allgemein dazu Klaus Vieweg, Reaktionen des Rechts auf Entwicklungen der Technik, in: Martin Schulte (Hg.), Technische Innovation und Recht — Antrieb oder Hemmnis?, 1996, S. 35–54 (36, 40 f.).
Gerd Roellecke, Den Rechtsstaat für einen Störer! — Erziehung vs. Internet?, NJW 1996, S. 1801 f. (1801).
Gegen alle Träume von einer „glücklichen Anarchie“ im Internet besonders hervorgehoben von Herbert Fiedler, Der Staat im Cyberspace, Verw. & Management 2000, S. 4–6.
Immerhin kann inzwischen auf den Aufsatz von Andreas Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, S. 3145–3152, hingewiesen werden.
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Germann, M. (2000). Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet. In: Fiedler, H., et al. Ausgezeichnete Informatikdissertationen 1999. GI-Dissertationspreis. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-84823-9_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-84823-9_6
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Print ISBN: 978-3-519-02650-1
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