Zusammenfassung
Im folgenden soll der Versuch unternommen werden vor dem Hintargrund verfassungsrechtlicher und verfassungspolitischer Perspektiven einige Postulate zur Gestaltung von Kommunikationsbeziehungen zu entwickeln, also nicht, wie zumeist üblich, Fragen der Verfassungsmäßigkeit an sich entwickelnde Gestaltungen zu richten. Der Beitrag hat den Charakter eines Diskussionsbeitrages: er ist nicht das Ende eines Überlegungsprozesses sondern ein Ausschnitt daraus.
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Literatur
Es wäre reizvoll den Zusammenhang zwischen Recht und Technik näher zu untersuchen (Ansätze dazu in letzter Zeit bei Nikiisch, F., Wechselwirkungen zwischen Technologie und Recht, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1983, S. 2633-2644; Horowitz, I. L., New technology, scientific information and democratic choices, in: information age, 1983, Nr. 2, S. 67-73; Boyle, G. und Elliot, D., Roy, R. (Hrsg.); The politics of technology, 2. Aufl. London 1980). und vor diesem Hintergrund einmal zu erörtern ob und warum sich das Verhältnis Recht und Informations-und Kommunikationstechnik besonders gestaltet.
Das mag seinen Grund auch in rechtlichen Beschränkungen haben. Die wesentlichen Gründe dürften jedoch in der Verwaltung selbst zu suchen sein. Die (vollziehende) Verwaltung mißt in eigener Einschätzung der Nutzung von Informations-und Kommunikationstechnik eher sekundäre Bedeutung bei, soweit diese Techniken zu einer Verbesserung der interorganisatorischen Kommunikation und zu einer Verbesserung der Kommunikationsbeziehungen mit dem Bürger dienen. Der Grund scheint darin zu liegen, daß hierfür der (auch finanzielle) Aufwand hoch, der Nutzen quantitativ nicht messbar, und in der Selbsteinschätzung der Verwaltung nur schwer argumentativ verwertbar ist. Vgl. dazu: Mayntz, R. u.a. (Mayntz u.a. 1983), Informationsund Kommunikationstechnologien in der öffentlichen Verwaltung, 2 Bde., GMD-Studien Nr. 75 und 76, St. Augustin Oktober 1983.
Stern, K., Neue Medien-Neue Aufgaben des Rechts? In: Deutsches Verwaltungsblatt 1982, S. 1109–1123, 1110.
Enquete-Kommission “Neue Informations-und Kommunikationstechniken”, Zwischenbericht, BT-Drucksache 9/2442, S. 14.
Diese Beschreibung ist hier ausführlich zitiert, weil sie für die Deutung und Bewertung des empirischen Befundes (siehe unten) von Wichtigkeit sein wird.
Vgl. Loyson-Siemering, A.: Bildschirmtext als Bürgerservice, In: Konrad-Adenauer-Stiftung Institut für Kommunalwissenschaften. Fachkongress Neue Medien, Berlin 1983 Sammlung der Tagungsbeiträge. Siehe auch: Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung, Informationstechnologie in der Kommunalverwaltung, Bericht 12/1983, Köln 1983
Es soll nicht verschwiegen werden, daß es äußerst schwierig ist (ungleich wie in anderen Ländern), sich in der Bundesrepublik Deutschland einen genauen überblick über den Stand des Einsatzes derartiger Techniken, vor allem aber der Kommunikationstechniken zu verschaffen. Vgl. Feick, J.; Siedenburg, U., Die automatisierte Datenverarbeitung in der Bundesverwaltung, und Schumacher-VJolf, C., Die automatisierte Datenverarbeitung in den Länderverwaltungen, beide: Institut für Angewandte Sozialforschung, Universität zu Köln, Köln, Juni 1983.
Davon zu unterscheiden ist die Nutzung von Bildschirmtext für die Binnenkommunikation der Verwaltung.
Bildschirmtext wird von den Haushalten noch weitgehend als Speichermedium eingeschätzt.
In der privatwirtschafttichen Nutzung hat sich hierbei den Feldversuchen eine relativ hoher Nutzungsgrand und eine relativ positive Einschätzung durch die Haushalte ergeben.
Hoffmann-Riem, W.: Massenmedien, in: Benda, E., Maihofer, W.; Vogel, H.-J., unter Mitwirkung von Konrad Hesse: Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Berlin/New York 1983, S. 389–469, S. 389 (Hoffmann-Riem 1983).
Hoffmann-Riem 1983, S. 390 m. w. Nachw.
Dies in anderen Rechtsbereichen zu wiederholen könnte Aufgabenbestandteil eines Informationsrechts werden.
Siehe Hoffmann-Riem 1983, S. 417, 44-1; BVerfGE 12, 205, 225ff.
Siehe dazu Hoffmann-Riem 1983, S. 397
Siehe aber z.B. die Regelungen im Sekretesslag in Schweden. Dazu ausführlich: Burkert, H., Freedom of Information and Data Protection, EEC-Joint Study on Data Security and Confidentiality (II), Item F, 1983.
Im gegebenen System ist dieses Postulat in Ansätzen z.B. insoweit verwirklicht, als es die Kennzeichnungspflicht von Werbung betrifft. Interessanterweise gilt dies Kennzeichnungspflicht jedoch nicht für politische Werbung. Diese Art von Werbung könnte jedoch gerade im Kommunikationsverhältnis BürgerA/erwaltung relevant werden. Allerdings sind hier andere verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen (etwa das Parteienprivileg) in die Lösungsfindung mit einzubeziehen.
Vgl. Hoffmann-Riem 198S, S. 425 (dort allerdings primär auf Massenkommunikation bezogen.
In diesen Bereich gehört die Diskussion um den BildschirmtextStaatsvertrag (dazu eingehend Scherer, J.; Rechtsprobleme des Staatsvertrags über Bildschirmtext, in: Neue Juristische Wochenschrift 1983, H.33, S. 1834-1838 (Scherer 1983)).
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Burkert, H. (1984). Einige Anmerkungen zur rechtlichen Gestaltung der Kommunikationsbeziehungen Bürger/öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung neuer Kommunikationstechniken insbesondere Bildschirmtext. In: Traunmüller, R., Fiedler, H., Grimmer, K., Reinermann, H. (eds) Neue Informationstechnologien und Verwaltung. Informatik-Fachberichte, vol 80. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95445-0_17
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