Zusammenfassung
Demokratie und Meinungsfreiheit bedingen einander. Gefahren tauchen insbesondere dann auf, wenn es in der politischen Auseinandersetzung um Fragen des Persönlichkeitsschutzes geht. Auch Politiker und andere Personen, die aufgrund ihrer Ämter eine besondere öffentliche Verantwortung tragen, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre. Es bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wenn Meldungen aus der reinen Privatsphäre veröffentlicht werden. Hier ist die Grenzziehung nicht immer leicht. Bekanntlich hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte intensiv mit dieser Frage befasst. Der folgende Beitrag setzt sich mit den besonderen Problemen in Polen auseinander, die sich auch vor dem Hintergrund der Lustrationsfrage ergeben, die in DuD (Heft 3/1997) in Bezug auf das deutsche Stasi-Unterlagengesetz ausführlich behandelt wurde. Dabei geht es auch darum, wie das Verhältnis von Informationszugangsgesetzen und Datenschutz verfassungssinngemäß zu verstehen ist.
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Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Verfassungsrecht an der Fakultät für Recht
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Wygoda, K. Datenschutz bei ‚Personen in öffentlichen Ämtern‘ — Anmerkungen zur polnischen Gesetzeslage. DuD 32, 741–744 (2008). https://doi.org/10.1007/s11623-008-0177-6
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