Zusammenfassung
Auf Internetplattformen wie Facebook, Twitter & Co. kommt es immer wieder zu negativen Meinungsäußerungen über einzelne Personen oder Unternehmen, die aufgrund ihrer Ausmaße oder ihrer Intensität eine prangergleiche Wirkung entfalten. Ein Beispiel dafür sind Entrüstungsstürme im Internet (so genannte „Shitstorms“). Daneben erfolgt eine Anprangerung im Internet auch oftmals in Form des Mobbings einzelner Personen („Cybermobbing“). Wird das Internet auf diese Weise als Pranger missbraucht, so stellt sich die Frage, welche Pflichten die Betreiber der genutzten Plattformen treffen. Der BGH hat sich mit den Pflichten der Provider im Fall der ehrverletzenden ÄusBerungen durch Dritte in jüngster Zeit in seinen Urteilen zur Haftung eines Host-Providers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen und zur Auto Complete-Funktion der Internetsuchmaschine Google auseinandergesetzt. Der folgende Beitrag überträgt die in den Urteilen konkretisierten Grundsätze der Providerhaftung auf Fälle des Internetprangers und zeigt diesbezügliche praktische Probleme auf.
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Friederike Voskamp Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht (IGMR), Universität Bremen
Dennis-Kenji Kipker Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht (IGMR), Universit;at Bremen
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Voskamp, F., Kipker, DK. Virtueller Pranger Internet. Datenschutz Datensich 37, 787–790 (2013). https://doi.org/10.1007/s11623-013-0327-3
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