Zusammenfassung
Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG ist im unternehmerischen Alltag Massenphänomen. Doch trotz Bußgeldbewehrung werden regelmäßig weder die vorgeschriebenen Verträge abgeschlossen noch der Auftragnehmer kontrolliert. Dabei ermöglicht es das Gesetz, jedenfalls Standard-Dienstleistungen mit geringem administrativem Aufwand rechtskonform anzubieten — was auch ein Werbe-Argument für entsprechend vorbereitete Provider sein könnte.
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Der Beitrag geht — leicht gekürzt und bearbeitet — auf einen Vortrag bei der DSRI-Herbstakademie 2013 zurück, der im Tagungsband Jürgen Taeger (Hrsg.), Law as a Service (LaaS) — Recht im Internet- und Cloud-Zeitalter, Edewecht 2013, dokumentiert ist.
Matthias Bergt ist Rechtsanwalt bei v. Boetticher Hasse Lohmann in Berlin.
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Bergt, M. Rechtskonforme Auftragsdatenverarbeitung im Massengeschäft. Datenschutz Datensich 37, 796–801 (2013). https://doi.org/10.1007/s11623-013-0329-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-013-0329-1