Zusammenfassung
Die Auftragsdatenverarbeitung stellt in der Praxis ein wesentliches Element dar, um die Datenverarbeitung im Unternehmen rechtskonform zu gestalten. Gerade mit Blick auf die Unwägbarkeiten der Wirksamkeit einer Einwilligung - auch unter dem Aspekt der Transparenz bei komplexeren Vorgängen - und der Unwägbarkeit der nachträglichen überprüfung von Interessenabwägungen im Rahmen langfristiger Projekte, stellt die Auftragsdatenverarbeitung eine nicht zu vernachlässigende weitere Möglichkeit der datenschutzkonformen Gestaltung von Datenverarbeitungsvorgängen dar. Der Vorteil einer Auftragsdatenverarbeitung wird durch das Datenschutzrecht „gewährt“, indem die Umsetzung der Auftragsdatenverarbeitung strikter und enger Vorgaben folgt, rechtlich- insbesondere nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 10 BDSG und technisch vor allem nach § 11 Abs. 4 S. 1, 4 und 5 BDSG. Diese Vorgaben werden im Lichte des deutschen (nachfolgend Ziffer 1) und europäischen Datenschutzrechts (nachfolgend Ziffer 2) beleuchtet.
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Dr. Jens Eckhardt RA und FA IT-Recht JUCONOMY Rechtsanwälte
Rudi Kramer Vorstand Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
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Eckhardt, J., Kramer, R. Auftragsdatenverarbeitung. Datenschutz Datensich 38, 147–152 (2014). https://doi.org/10.1007/s11623-014-0065-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-014-0065-1