Zusammenfassung
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde nicht nur das Verwaltungsverfahrensrecht angesichts neuer technischer Möglichkeiten fortentwickelt, bspw. indem neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch die De-Mail und andere sichere Übermittlungsdienste zum Schriftformäquivalent erhoben wurden. Parallel wurde im SGB X und in der AO klargestellt, dass der Einsatz der De-Mail auch bei sensiblen Daten zulässig ist. Diese Änderung hat nicht nur für reichlich Diskussionsstoff gesorgt — wurde doch der Vorwurf erhoben, der Gesetzgeber habe einem unsicheren Dienst gesetzlich (die eigentlich fehlende) Sicherheit bescheinigt —, vielmehr wirft sie auch die Frage auf, welche Folgen die explizite Legitimierung der De-Mail für andere technische Lösungen hat.
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Dr. Sönke E. Schulz, Ass. jur. Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der CAU
Franziska Brackmann, Dipl. iur. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der CAU
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Schulz, S.E., Brackmann, F. De-Mail und alternative Dienste im Sozialverfahrens- und Abgabenrecht. Datenschutz Datensich 38, 186–191 (2014). https://doi.org/10.1007/s11623-014-0073-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-014-0073-1