Zusammenfassung
Das oben genannte Urteil des LG Potsdam macht den Admin-C für Datenschutz-verletzungen unter der von ihm „betreuten“ Domain haftbar. Das überrascht gleich aus mehreren Gründen. Zum einen wird der gerügte „Hauptverstoß“, zu dem der Beklagte beitrage, lediglich behauptet. Die Frage des anwendbaren nationalen Rechts bleibt ebenso unberücksichtigt wie die nach der einschlägigen Gesetzesmaterie. Zum anderen wird der Admin-C ohne allzu großen Begründungsaufwand in die Haftung genommen, obwohl diese Frage seit über einem Jahrzehnt in Rechtsprechung und Wissenschaft umstritten ist. Die vorliegende Urteilsbesprechung will einen Beitrag zur Klärung der Frage leisten, ob und wogegen überhaupt ein Verstoß vorliegt, und ob der Admin-C dafür haftet.
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Ziebarth, W. Störerhaftung des Admin-C. Datenschutz Datensich 38, 329–332 (2014). https://doi.org/10.1007/s11623-014-0120-y
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