Zusammenfassung
Auf den ersten Blick ist der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwaltes gefolgt und hat die Nichtigkeit der RL 2006/24/EG mangels Verhältnismäßigkeit festgestellt. Die genauere Analyse zeigt, dass er in seiner Begründung teilweise deutlich andere Nuancierungen vornimmt, welche über den Anlassfall hinaus hohe „Sprengkraft“ für die Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden bergen. Zudem stellt sich in dieser Form erstmals die Frage nach der praktischen Bedeutung der Rückwirkung der Nichtigerklärung.
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Der Autor war in diesen Rs. mit der Prozessvertretung für die Republik Österreich betraut. Der Beitrag spiegelt jedoch ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wider.
Dr. iur. Gerhard Kunnert Stv. Abteilungsleiter (Datenschutzlegistik) im Bundeskanzleramt (Wien), Lektor an der TU Graz (Informatikrecht)
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Kunnert, G. EuGH zur Vorratsdatenspeicherung: Außer Spesen nichts gewesen?. Datenschutz Datensich 38, 774–784 (2014). https://doi.org/10.1007/s11623-014-0303-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-014-0303-6