Zusammenfassung
Der Gesetzgeber bemüht sich, der virtuellen Realität gerecht zu werden: Von einem „digitalen” Hausrecht ausgehend soll ein neuer Paragraph ins Strafgesetzbuch eingeführt werden, um den digitalen Hausfriedensbruch zu pönalisieren. § 202e-E StGB soll den persönlichen Lebens- und Geheimbereich schützen. Eine inhaltliche Verbindung des anvisierten Straftatbestandes zu dem Grundrecht auf Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist noch nicht systematisch begründet worden. Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Schutz informationstechnischer Systeme (§ 202e-E StGB) und der Digitalisierung von Sachverhalten.
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Dr. iur. Smaro Tassi, LL.M. Gastdozentin für Strafrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin; Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Fakultät für Rechtswissenschaft
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Tassi, S. Digitaler Hausfriedensbruch. Datenschutz Datensich 41, 175–179 (2017). https://doi.org/10.1007/s11623-017-0751-x
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