Zusammenfassung
Die Auftragsverarbeitung hat in Art. 28 DS-GVO eine Neufassung erfahren. Die gute Nachricht aus Sicht des deutschen Anwenders ist, dass Art. 28 DS-GVO größere Ähnlichkeiten zu § 11 BDSG aufweist als zu seiner europäischen Vorgängernorm in Art. 17 der Richtlinie 95/46/EG („DSRL“) sowie zu den Umsetzungsgesetzen der meisten anderen europäischen Länder. Insbesondere das Erfordernis eines ausführlichen Vertrages begegnete in der Vergangenheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer wieder Rückfragen, ob denn nun wirklich derart ausführliche Regelungen erforderlich sind. Nichtsdestotrotz wäre es fahrlässig, sich mit den Unterschieden und neueren Entwicklungen nicht zu beschäftigen, denn schließlich steigen für alle Beteiligten bei der Auftragsverarbeitung die Haftungsrisiken.
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Dr. Jürgen Hartung Rechtsanwalt und Partner im Bereich Informationstechnologie und Datenschutz bei Oppenhoff & Partner, Köln
Lisa Büttgen Rechtsanwältin im Bereich Informationstechnologie und Datenschutz bei Oppenhoff & Partner, Köln
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Hartung, J., Büttgen, L. Die Auftragsverarbeitung nach der DS-GVO. Datenschutz Datensich 41, 549–554 (2017). https://doi.org/10.1007/s11623-017-0829-5
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