Zusammenfassung
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist am 26.4.2019 als Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 in Kraft getreten (BGBl. I, Nr. 13 S. 466). Es definiert zum einen erstmals den Begriff des Geschäftsgeheimnisses nebst den zu dessen Gewährleistung erforderlichen (Sicherungs-)Maßnahmen und enthält zum anderen Erlaubnisse zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen durch Hinweisgeber (,,Whistleblower‘‘) und investigativ tätige Journalisten. Dementsprechend bildet das Gesetz eine andere Seite des Datenschutzes ab, wobei Überschneidungen mit der DS-GVO nicht zu verkennen sind, wenn die als Geschäftsgeheimnis deklarierten Informationen personenbezogene Daten z. B. von Mitarbeitern oder Kunden sind. Damit stellt sich auch die Frage, inwieweit das Gesetz die Tätigkeit betrieblicher Datenschutzbeauftragter tangiert.
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Gola, P. Das Geschäftsgeheimnisgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung . Datenschutz Datensich 43, 569–574 (2019). https://doi.org/10.1007/s11623-019-1165-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-019-1165-8