Zusammenfassung
Brain-Computer-Interfaces könnten zukünftig allgegenwärtig sein. Aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch, da diese Technik Neurodaten (Gehirnströme) verarbeitet und damit ein noch nie dagewesenes Auswertungspotential bietet. Anhand der Entwicklung des Begriffs ,,Wesensdaten‘‘ und mit dessen Einordnung in den Reglungsbereich des Art. 9 DSGVO, soll hier aufgezeigt werden, inwieweit im derzeitigen Datenschutzrecht möglicherweise eine Regulierungslücke besteht.
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Oettel, M. Wesensdaten: Regulierungslücke im derzeitigen Datenschutzrecht. Datenschutz Datensich 45, 623–626 (2021). https://doi.org/10.1007/s11623-021-1502-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-021-1502-6